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Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Wie wird es beantragt?

Mütter und Väter können nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragen. Je nach Familiensituation gibt es mit Basiselterngeld, Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus verschiedene Varianten der Nutzung.

Stand: 7. März 2024

1. Wer erhält Elterngeld oder Elterngeld Plus?

Anspruch haben Sie (auch ohne Arbeitsverhältnis), wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben (in der Regel nur mit Personensorgerecht) und dieses Kind selbst betreuen und erziehen
  • während des Elterngeldbezugs nicht oder nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Lebensmonats Teilzeit arbeiten

2. Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Basiselterngeld ersetzt zwischen 65 und 100 Prozent des pauschalierten Nettolohns. Errechnet wird die Summe auf Grundlage des Bruttolohns der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Bei Müttern verschiebt sich der Zeitraum um die Zeiten des Mutterschutzes (sechs Wochen vor errechnetem Geburtstermin). Ausgeklammert werden außerdem bestimmte Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind und Monate in denen ein Beschäftigungsverbot bestand. Wird das Kind vorher geboren, gilt der Geburtstermin.
Vom Bruttomonatsverdienst (ohne Einmalzahlungen) werden pauschal abgezogen: 

  • 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung 
  • 10 Prozent für die Rentenversicherung 
  • 2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung 
  • Lohnsteuer (Steuerklasse, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wie sie auf den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen sind) 
  • ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale, aktuell sind das 102,50 Euro

Bei einem errechneten Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro beträgt das Elterngeld 67 Prozent. Zwischen 1.200 und 1.240 Euro sinkt dieser Satz um 0,1 Prozent je zwei Euro auf 65 Prozent des Einkommens. Ab 1.240 Euro und darüber bleibt es bei 65 Prozent. Beträge über 2.770 Euro werden nicht mehr berücksichtigt. Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, wird die Summe von 67 Prozent um 0,1 Prozent für je zwei Euro weniger als 1.000 Euro auf bis zu 100 Prozent bei 340 Euro und weniger angehoben. Die Mindesthöhe des Elterngeldes beträgt 300 Euro (auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Erwerbslose – also auch wenn vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde). Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro (65 Prozent von 2.770 Euro). Kein Elterngeld erhalten Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise mehr als 300.000 Euro (Paare). Für Geburten ab dem 1. April 2024 weden diese Beträge auf 150.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 200.000 Euro (Paare) reduziert, ab dem 1. April 2025 für Paare weiter auf 175.000 Euro.

Bonus für Geschwisterkinder
Leben im Haushalt (einschließlich des Neugeborenen) zwei Kinder unter drei Jahren oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Basiselterngeld um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro (Geschwisterbonus). Bei Mehrlingsgeburten werden grundsätzlich für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich 300 Euro gezahlt (Mehrlingszuschlag).

3. Wie lange wird das Elterngeld gezahlt?

Basiselterngeld kann von einem Elternteil für höchstens zwölf Monate beantragt werden. Zwei weitere Monate stehen dem jeweils anderen Elternteil zu, wenn er mit der Erwerbstätigkeit aussetzt oder diese reduziert („Partnermonate“). Das den Eltern insgesamt zustehende Basiselterngeld kann aber frei untereinander aufgeteilt werden, so dass auch sieben Monate für beide möglich sind. Für Geburten ab dem 1. April 2024 kann allerdings nur noch maximal ein Monat Basis-Elterngeld während der ersten zwölf Lebensmonate von beiden Elternteilen parallel bezogen werden.

Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Es wird maximal 24 Monate gezahlt. Sind beide Elternteile in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig durchschnittlich zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig, so haben beide für bis zu vier weitere Monate einen Anspruch auf Elterngeld Plus („Partnerschaftsbonus“).

Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen sind, können das Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes beziehen – die zwei Partnermonate erhalten sie also zusätzlich. Alleinerziehende erhalten ebenfalls den Partnerschaftsbonus von vier Monaten, wenn sie entsprechend in Teilzeit arbeiten. Bei einer Frühgeburt stehen Eltern zusätzliche Basiselterngeldmonate zu. Bei Geburten mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein zusätzlicher Monat, bei mindestens 8 Wochen 2 Monate, bei mindestens 12 Wochen 3 Monate und bei mindestens 16 Wochen 4 Monate.

Jeder Elternteil, der Basiselterngeld oder Elterngeld Plus in Anspruch nehmen will, muss dies für mindestens zwei Monate tun.

4. Wann und wo beantrage ich Elterngeld?

Basiselterngeld und Elterngeld Plus müssen schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Der Antrag ist vor Ort und im Internet erhältlich. Den Antrag zügig nach der Geburt stellen, weil Elterngeld rückwirkend für maximal drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt wird.


Diese Unterlagen benötigen Sie: ausgefüllter Elterngeldantrag, Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde, Nachweise über Erwerbseinkommen (Gehaltsabrechnung der vergangenen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt), Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers bei Teilzeit (wenn während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Stunden in der Woche gearbeitet wird), Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Elterngeldstellen (auch Beratung) 

Bremen – Amt für Soziale Dienste 
Hans-Böckler-Straße 9 
28217 Bremen 

Telefon  0421 – 36194300 

Bremerhaven – Amt für Jugend, Familie und Frauen (Bremerhaven)
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 40,
Stadthaus 2
27576 Bremerhaven

Telefon 0471 – 5 90-2027

5. Darf ich während des Elterngeldbezugs arbeiten gehen?

Eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ist möglich. Das Elterngeld kann sich dadurch aber verringern. Als Basiselterngeld werden noch 67 beziehungsweise 65 Prozent des Betrages gezahlt, der nach Abzug des Teilzeiteinkommens von dem errechneten Einkommen vor der Geburt verbleibt. Das Elterngeld Plus sinkt bei Teilzeit erst, wenn das dabei erzielte Einkommen mehr als 50 Prozent des Einkommens vor der Geburt beträgt. Eltern mit hohen Teilzeiteinkommen sollten Elterngeld Plus wählen, da es doppelt so lange gezahlt wird. Bei niedrigem Teilzeiteinkommen hingegen gleicht das Basiselterngeld die höheren Einkommensverluste gegenüber dem Verdienst vor der Geburt des Kindes stärker aus.

6. Wirkt sich das Elterngeld auf andere Leistungen aus?

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss während des Mutterschutzes nach der Geburt werden voll auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Diese Monate zählen als Basiselterngeldmonate und können nicht in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden.

Auf das Elterngeld angerechnet werden sogenannte Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente, die nach der Geburt des Kindes bezogen werden, sofern sie das Mindestelterngeld von 300 Euro übersteigen. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder BAföG) bleiben bis zu 300 Euro Mindestelterngeld anrechnungsfrei. Bei Elterngeld Plus reduziert sich der Anrechnungsfreibetrag auf die Hälfte.

Eine volle Anrechnung des Elterngelds erfolgt dagegen bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag. Lediglich wenn vor der Geburt Einkommen, zum Beispiel aus einem Minijob erzielt wurde, unterbleibt eine Anrechnung in Höhe des daraus berechneten Elterngeldes bis maximal 300 Euro

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Das Elterngeld in Bremens Stadtteilen

Vor zehn Jahren wurde das Elterngeldgesetz eingeführt. Ein wichtiges Ziel war, Mütter schneller an den Arbeitsplatz zurückzubringen. Ist das gelungen? BAM-Artikel hier lesen.

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Broschüre AKB003_Icon-Download

  • "Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit"

    Ein Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen, April 2018

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  • Ergänzende Informationen zur Broschüre

    Geänderte Regelungen ab dem 1.9.21

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