Hier können Sie einen oder mehrere Suchbegriffe eingeben, um gezielt Seiten zu finden die Ihren Suchwörtern entsprechen.

© 2024 Arbeitnehmerkammer Bremen

Zeit für die Familie

Beantragung der Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Das gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Stand: 7. März 2024

1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie

  • mit einem Kind, für das Ihnen das Personensorgerecht zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt leben (in Ausnahmefällen auch ohne Personensorge),
  • das Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen und erziehen,
  • oder mit einem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen und der Elternteil entweder minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen worden ist und während der Elternzeit nicht oder nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. 

2. Wie lange kann ich in Elternzeit gehen?

Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes – für Mütter erst nach Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt. Sie endet in der Regel mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei adoptierten Kindern gelten Sonderregelungen.

Ein Teil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ab dem dritten Geburtstag und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der bisherige auf Verlangen des neuen Arbeitgebers die bereits genommene Elternzeit zu bescheinigen.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine laufende Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. Um die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines weiteren Kindes in Anspruch nehmen zu können, ist eine vorzeitige Beendigung aber auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Elternzeit kann auch aus Gründen besonderer Härte vorzeitig beendet werden (schwere Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung des Kindes oder eines Elternteils beziehungsweise erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern). Der Arbeitgeber kann die Beendigung jedoch innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Bei der Einteilung der Elternzeit bestehen viele Möglichkeiten: Elternzeit kann allein, abwechselnd oder gemeinsam mit der Partnerin oder dem Partner genommen werden. Die Elternzeit kann auf drei, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

3. Wann muss ich die Elternzeit anmelden?

Die Elternzeit müssen Sie rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss sie spätestens sieben Wochen vorher angemeldet werden. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes müssen Sie die Elternzeit spätestens dreizehn Wochen vor Beginn anmelden. Gleichzeitig müssen Sie bei Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres verbindlich festlegen, für welche Zeiten Sie innerhalb dieser zwei Jahre Elternzeit nehmen wollen. 

4. Habe ich während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Während der Elternzeit darf im Umfang von bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt gearbeitet werden.

Ist eine Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit und/oder die Verteilung der Stunden in der Woche mit dem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nicht möglich, so setzt der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit Folgendes voraus:

  • Sie arbeiten in einem Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten (unabhängig von der Zahl der Auszubildenden),
  • das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als sechs Monate.
  • die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate zwischen 15 und 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt betragen,
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber für die Zeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes dreizehn Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitgeteilt.

Im Antrag auf Teilzeit sollte die Verteilung/Lage der Arbeitszeit möglichst genau angegeben werden. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens

  • innerhalb von vier Wochen in der Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr oder
  • innerhalb von acht Wochen in der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr ab Zugang schriftlich ab, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Sie haben danach Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeit und Verteilung. Lehnt der Arbeitgeber Ihren Antrag dagegen fristgerecht ab, kann Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers dürfen Sie während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber mit bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten oder selbständig tätig sein.

5. Kann mir während der Elternzeit gekündigt werden?

Sobald Sie die Elternzeit beim Arbeitgeber geltend gemacht haben, darf Ihnen der Arbeitgeber nicht mehr kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes frühestens acht Wochen und bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor der Elternzeit. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich.

Achtung: Vor allem für Väter kann es zu einem erhöhten Kündigungsrisiko kommen, wenn die Elternzeit früher als acht bzw. 14 Wochen vor ihrem Beginn beantragt wird. Denn während sich bei den meisten Müttern das Kündigungsverbot nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nahtlos an das Kündigungsverbot aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) anschließt, trifft dies auf die Väter nicht zu.

6. Wie wirkt sich die Elternzeit auf den Erholungsurlaub aus?

Der Arbeitgeber kann Ihnen den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt sind von den vertraglichen Vereinbarungen abhängig und müssen im Einzelfall geprüft werden. 

7. Bleibt der Schutz in der Sozialversicherung während Elternzeit erhalten?

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit erhalten. Wenn Sie Pflichtmitglied sind, brauchen Sie in der Zeit des Elterngeldbezugs auch keine Beiträge zu zahlen.

Nach der Elternzeit besteht ebenfalls Arbeitslosenversicherungsschutz. In der Rentenversicherung werden für jedes Kind drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.


Aktivierung erforderlich!

Mit einem Klick auf dieses Vorschaubild willigen Sie ein, dass Inhalte von Google (USA) nachgeladen werden. Hierdurch erhält Google (USA) die Information, dass Sie unsere Seite aufgerufen haben sowie die in diesem Rahmen technisch erforderlichen Daten. Wir haben auf die weitere Datenverarbeitung durch Google keinen Einfluss. Bitte beachten Sie, dass in Bezug auf Google (USA) kein angemessenes Datenschutzniveau vorliegt.

Unsere Informationen zum DatenschutzZum Video

Anfragen online AKB003_IconInfo

Hier können Sie uns als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Land Bremen rechtliche Fragen zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stellen.

Nutzen Sie bitte dieses Formular, wenn Sie allgemeine Fragen haben (dort keine Rechtsfragen stellen).


Schlagwörter

RechtsberatungAKB003_Icon-Kontakt

Sie haben rechtliche Fragen?
Unsere Telefonberatung

Bremen: 0421-36301-11
Bremerhaven: 0471-92235-11


Mo., Di., Mi. und Do.: 9 - 16 Uhr,
Fr.: 9 - 12 Uhr

Ihre Meinung ist uns wichtig! IconLobKritik

Hier können Sie uns Anregungen, Lob und Kritik mitteilen.

familiennetz bremen IconLobKritik

Das familiennetz bremen ist eine kostenlose Servicestelle, die Fragen rund um das Thema Familie beantwortet. Auf der Webseite gibt es einen Überblick über wohnortnahe Angebote von über 800 Einrichtungen in Bremen sowie vielfältige Informationen für Familien und Fachkräfte. Hier geht es zur Webseite. 

Infoblätter AKB003_Icon-Download

Broschüre AKB003_Icon-Download

  • "Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit"

    Ein Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen, April 2018

    Download pdf (186 Seiten)
  • Ergänzende Informationen zur Broschüre

    Geänderte Regelungen ab dem 1.9.21 

    Download pdf

Infotool Familienleistungen IconLobKritik

Mit dem Infotool des Bundesfamilienministeriums können Sie in wenigen Schritten ermitteln, auf welche Familienleistungen und Hilfen Sie oder Ihre Familie zum aktuellen Zeitpunkt voraussichtlich Anspruch haben.

Projekt Paula + IconLobKritik

Die Arbeitnehmerkammer unterstützt das Projekt Paula+, das einen umfangreichen Informationsaustausch zwischen alleinerziehenden Müttern in Bremen fördern möchte. Paula+ bietet soziale Beratung, Begegnungsmöglichkeiten, Ausbildung und Jobvermittlung an. Im Mehrgenerationenhaus Matthias-Claudius in der Neustadt finden regelmäßig Mütter-Treffen statt.