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Teilzeit

Infos für Beschäftigte

Stand: 8. April 2024

Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigt ist, wer eine kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit hat als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

1. Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Teilzeit?

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen. Mitgezählt werden dabei alle regelmäßig Beschäftigten unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind lediglich die Auszubildenden. Beschäftigte mehrerer Betriebe desselben Arbeitgebers werden zusammengezählt.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Ein Anspruch auf Teilzeit kann sich möglicherweise auch aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

2. Wie beantrage ich Teilzeit?

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz reduzieren wollen, müssen Sie dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Reduzierung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In diesem Antrag müssen Sie angeben , um wie viele Stunden die Arbeitszeit verringert werden soll. Gleichzeitig sollte auch die gewünschte Lage der Arbeitszeit mit angegeben  werden.
Mit dem Instrument der Brückenteilzeit (dazu im einzelnen später) kann auch beantragt werden, die gewünschte Teilzeit für  einen gewissen Zeitraum zu befristen. Dies gilt insbesondere für Eltern, die nach der Elternzeit nur vorübergehend ihre Arbeitszeit reduzieren wollen. Andernfalls gilt die vereinbarte Arbeitszeitreduzierung auf unbestimmte Zeit fort. Erzwingbar ist die Befristung der Teilzeit jedoch in der Regel nicht.

Der Antrag muss in Textform gestellt werden, also in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger, der den Aussteller erkennen lässt - zum Beipsile per E-Mail oder Fax.  Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich zu stellen und sich den Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen. 

Musterbeispiel

An den Arbeitgeber / Personalabteilung

Ich beantrage eine Verringerung meiner Arbeitszeit von bisher ___ Wochenstunden auf ___ Wochenstunden mit Wirkung ab dem _______.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitszeit beantrage ich wie folgt:

________________________.

Sollten organisatorische Probleme der Verringerung der Arbeitszeit beziehungsweise der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen, bin ich gerne bereit, gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu suchen.

Ich bitte Sie, die beantragte Verringerung der Arbeitszeit zu befristen bis zum ______.

________________________
Ort, DatumUnterschrift        

3. Können Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen?

Arbeitgeber dürfen den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen, wenn dem Wunsch auf Teilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Nach dem Antrag haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gewünschte Verringerung zu erörtern. Die Entscheidung über die gewünschte Verringerung muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn mitteilen. Wenn keine Einigkeit über den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit erzielt wird und der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht spätestens einen Monat vor geplantem Beginn mitteilt, gilt das, was der Arbeitnehmer beantragt hat auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers (sog. Zustimmungsfiktion). 

4. Habe ich auch einen Anspruch auf Ausweitung meiner Arbeitszeit?

Ein Teilzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit erhöhen möchte, sollte dies seinem Arbeitgeber gegenüber in Textform anzeigen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien, geeigneten Arbeitsplatzes zu bevorzugen. Er muss es jedoch nur dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

5. Mein Arbeitgeber möchte meine Arbeitszeit verändern – ich jedoch nicht. Kann er mich kündigen?

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die Arbeitszeit zu verlängern oder zu verringern, stellt keinen Kündigungsgrund dar. Damit ist jedoch eine Änderungskündigung zur Veränderung der Arbeitszeit bei Vorliegen entsprechender betrieblicher Notwendigkeiten möglich. Mit der Änderungskündigung beendet der Arbeitgeber mein Arbeitsverhältnis, bietet mit aber gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis mit zum Beispiel geänderten Arbeitszeiten an. Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung oder eine Änderungskündigung, kann hiergegen gegebenenfalls Klage erhoben werden. Eine solche Klage muss in der Regel innerhalb von drei Wochen seit Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

6. Ab wann kann ich meine Arbeitszeit erneut verringern?

Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine erneute Arbeitszeitreduzierung verlangen.

7. Welche Ansprüche habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1) dürfen Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

  • Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
  • Teilzeitbeschäftigte können den Betriebsrat wählen und gewählt werden und an Betriebsversammlungen teilnehmen. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften beispielsweise zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Arbeitsschutz.
  • Es besteht Anspruch auf den anteilig gleichen Lohn und Stundenlohn oder das gleiche anteilige Gehalt.
  • Ebenso sind gleiche Einmalleistungen (wie 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld) anteilig entsprechend dem Teilzeitvolumen zu bezahlen.
  • Gleichbehandlung gilt auch bei der Betriebsrente.

8. Wieviel Urlaub steht mir als Teilzeitkraft zu?

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer, die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zusteht (mindestens vier Wochen). Im Gesetz sind mindestens 24 Werktage vorgeschrieben, was vier Wochen bei einer betriebsüblichen Sechstagewoche entspricht. Bei Beschäftigten, die nicht an allen sechs Werktagen arbeiten, werden die freien Tage herausgerechnet. Wer zum Beispiel bei einer Fünftagewoche den gesetzlichen Mindesturlaub beansprucht, erhält 20 Arbeitstage. Bei einer Viertagewoche ergeben sich entsprechend 16 Arbeitstage im Jahr.

9. Was passiert, wenn ich krank werde?

Auch Teilzeitbeschäftigte, einschließlich der geringfügig Beschäftigten, haben Anspruch auf Bezahlung, wenn sie arbeitsunfähig sind. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei Vollzeitbeschäftigten: Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, muss der Arbeitgeber auch bei Krankheit den Lohn oder das Gehalt für längstens sechs Wochen fortzahlen. Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, kann als Teilzeitbeschäftigter nur Krankengeld von der Krankenkasse erhalten, wer versicherungspflichtig und damit mehr als geringfügig beschäftigt wird.

10. Kann ich auch mehrere Jobs ausüben?

Teilzeitbeschäftigte können über ihren Job hinaus erwerbstätig sein. Oft ist zwar im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit erst zustimmen muss. Nach dem Gesetz besteht allerdings ein Anspruch auf Zustimmung, sofern berechtigte Arbeitgeberinteressen dem nicht entgegenstehen – etwa bei Konkurrenztätigkeit oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz.

Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden. Die höchstzulässige Arbeitszeit beträgt zehn Stunden pro Tag, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Diese Grenzen sind auch von Teilzeitbeschäftigten und ihren Arbeitgebern zu beachten, was insbesondere dann relevant ist, wenn Teilzeitbeschäftigte mehrere Beschäftigungen ausüben. Beispiel: Wer bereits bei Arbeitgeber A von 6 bis 12 Uhr arbeitet, kann anschließend bei Arbeitgeber B nicht noch von 14 bis 20 Uhr arbeiten.

Abweichende Regelungen können allerdings in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden.

Wer nur geringfügig und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt ist, muss dem Arbeitgeber den Umfang einer weiteren Beschäftigung immer offenlegen.

11. Kann die Verringerung der Teilzeit zeitlich begrenzt werden?

Ja, dies ist möglich. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und dessen Arbeitgeber i. d. R.  mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, kann die Verringerung der Arbeitszeit in einem vorher bestimmten zeitlichen Rahmen zwischen mind. 1 Jahr bis max. 5 Jahren, beim Arbeitgeber beantragen. Durch Tarifvertrag kann ein anderer Rahmen (auch zuungunsten des Arbeitnehmers) bestimmt werden.
 

12. Wie beantrage ich Brückenteilzeit?

Der Antrag muss in Textform (s.o.) spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Der Umfang der gewünschten Verringerung muss, die Lage der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben sein. Die Brückenteilzeit endet automatisch, wenn das Ende erreicht ist. Dann geht der Arbeitnehmer in die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurück. Eine erneute Verringerung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann dann erst wieder nach einem Jahr nach der Rückkehr in die ursprüngliche Arbeitszeit beantragt werden. 
 


13. Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen wieder miteinander die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit erörtern. Die Entscheidung ist dann ebenfalls spätestens einen Monat vor der geplanten Verringerung mitzuteilen, ansonsten gilt die oben unter 3. dargestellte Zustimmungsfiktion.
 

14. Kann der Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt werden?

Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies können wesentliche Beeinträchtigungen bei der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb sein. Auch die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten kann einen betrieblichen Grund darstellen. 
Außerdem kann der Arbeitgeber wegen Unzumutbarkeit ablehnen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zwischen 45 - 60 Arbeitnehmer beschäftigt und zum geplanten Beginn der Brückenteilzeit bereits mindestens vier Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 61 und 75 kann abgelehnt werden, wenn bereits mind. fünf Arbeitnehmer Brückenteilzeit haben. Es findet sich eine weitere Staffelung in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zu einer Arbeitnehmerzahl von 200. 

Bei berechtigter Ablehnung wegen betrieblicher Gründe kann nach zwei Jahren ein neuer Antrag gestellt werden. Lehnt der Arbeitgeber wegen Unzumutbarkeit ab, ist eine erneute Antragstellung bereits nach einem Jahr möglich.
 

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