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Kein Grund zur Panik
In den meisten Ausbildungsberufen machst Du die Abschlussprüfung am Ende. Häufig gibt es in diesem Fall nach der Hälfte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung.
Es gibt aber auch Abschlussprüfungen, die aus zwei Teilen bestehen – das ist dann die sogenannte gestreckte Ausbildungsprüfung. Der erste Teil wird in der Mitte und der zweite am Ende der Ausbildung absolviert. Wenn die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht, entfällt die klassische Zwischenprüfung.
Wie die Abschlussprüfung in deinem Beruf vorgesehen ist, kannst Du in der Ausbildungsordnung nachlesen.
Wenn Du die Abschlussprüfung nicht bestanden hast, ist das nicht das Ende der Welt. Oft kannst Du nämlich an einer Nachprüfung teilnehmen - und wenn das nicht möglich ist, kannst Du laut Berufsbildungsgesetz die Abschlussprüfung bis zu zweimal wiederholen. Eine Nachprüfung kommt in der Regel in Betracht, wenn nur einzelne Fächer nicht bestanden wurden. Die Einzelheiten dazu findest du in deiner Prüfungsordnung. Es gibt also keinen Grund, den Kopf hängen zu lassen oder in Panik zu verfallen.
Ob Du durchgefallen bist und an einer Nachprüfung teilnehmen kannst, erfährst Du von der zuständigen Stelle, also zum Beispiel von der Handelskammer. Falls Du durchgefallen bist und die Abschlussprüfung wiederholen möchtest, hast Du zwei Möglichkeiten:
1. Du kannst mit Deinem Ausbildungsbetrieb vereinbaren, dass Du die Ausbildung fortsetzen willst. Hierfür laufen bestimmte Fristen, die Du in Deiner Ausbildungsordnung findest oder Du informierst Dich bei der Handelskammer.
Die Ausbildung wird also nicht automatisch fortgesetzt. Deine Ausbildung endet entweder mit der Mitteilung über die bestandene Abschlussprüfung oder zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Wenn Du also die Prüfung nicht bestanden haben solltest, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem im Ausbildungsvertrag festgesetzten Zeitpunkt.
Deine Ausbildungszeit verlängert sich daher nur auf Deinen Antrag in der Regel um ein halbes Jahr, nämlich bis zur nächsten möglichen Prüfung. Während dieser Zeit gehst Du weiter zur Berufsschule und arbeitest im Betrieb und erhältst auch weiter Deine Ausbildungsvergütung. Du schreibst dann am Ende die Abschlussprüfung ein zweites Mal.
2. Du wiederholst Deine Abschlussprüfung als sogenannter Externer, also ohne die Ausbildung in deinem Ausbildungsbetrieb fortzusetzen. Um die Anmeldung zur Prüfung musst Du Dich in diesem Fall selbst kümmern.
In diesem Fall erhältst Du jedoch keine Ausbildungsvergütung, hast keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und musst auch die Kosten der Prüfung selber tragen. Außerdem darfst Du die Berufsschule nicht weiter besuchen.
Informiere Dich bitte rechtzeitig, innerhalb welcher Fristen Du die Prüfung wiederholen musst.
Insgesamt darfst Du die Abschlussprüfung zwei Mal wiederholen.
Wenn Du erneut durchfällst, kannst Du die Abschlussprüfung noch einmal wiederholen und Deine Ausbildung verlängert sich auf Deinen Wunsch um ein weiteres halbes Jahr. Insgesamt kannst Du die Abschlussprüfung also maximal zweimal wiederholen und somit die Ausbildungszeit ein Jahr verlängern.
Wenn Du beim ersten Teil der gestreckten Ausbildungsprüfung durchgefallen bist, ist das nicht tragisch. Das heißt nämlich noch nicht, dass Du durch die gesamte Abschlussprüfung gefallen bist. Du musst den zweiten Teil der Prüfung ablegen, um das Ergebnis deiner Gesamtprüfung feststellen zu können. Falls Du durchgefallen bist, kannst Du auch hier die Prüfung wiederholen. Dabei gilt, dass Du nur den Teil der Prüfung wiederholen musst, in dem Du auch durchgefallen bist. Allerdings darfst du, wenn du mit dem bestandenen Ergebnis nicht zufrieden bist, diesen auf Antrag auch freiwillig wiederholen.
Bevor Du aber durch die Prüfung zu fallen drohst, kannst Du bei der Berufsagentur für Arbeit das Angebot der "Ausbildungsbegleitenden Hilfen" in Anspruch nehmen. Damit ist ein kostenloser Förderunterricht gemeint, angeboten von verschiedenen Ausbildungsträgern. Die Agentur für Arbeit teilt die Plätze den Auszubildenden zu. Unterstützung findest Du auch bei der Jugendberufsagentur oder beim Projekt "Bleib dran!", das Beratung bei allen Konflikten und Problemen an, die eine erfolgreiche Berufsausbildung behindern, anbietet.
Dass Du die Prüfung nicht bestanden hast, kann unterschiedliche Gründe haben. Entweder Du hast nicht gut gelernt, hast starke Prüfungsangst oder wurdest durch den Betrieb oder die Berufsschule nicht gut vorbereitet. Wenn Letzteres der Fall ist, kannst Du rechtlich dagegen vorgehen, denn Dein Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Dir die Ausbildungsinhalte zu vermitteln, die für die Prüfung erforderlich sind. Wenn Du die schlechte Ausbildung, zum Beispiel durch die Einträge in Deinem Berichtsheft, nachweisen kannst, hast Du einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls und das negative Prüfungsergebnis ist ungültig.
Auch wenn das negative Prüfungsergebnis für ungültig erklärt wird, hast Du damit Deine Prüfung noch nicht automatisch bestanden. Du musst die Prüfung nachholen.
Grundsätzlich hast Du das Recht, Einsicht in Deine Prüfungsunterlagen zu nehmen. Dafür musst Du einen Antrag bei der Handwerkskammer beziehungsweise der Stelle, bei der du deine Prüfung abgelegt hast, stellen.
Bitte beachte, dass du ab Mitteilung der Prüfungsergebnisse nur einen Monat Zeit hast, Widerspruch gegen das Ergebnis Deiner Prüfung einzulegen. Der Widerspruch hat zwingend schriftlich zu erfolgen.
In all diesen Fällen solltest Du Dir immer rechtliche Unterstützung holen.
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