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Psychische Belastungen

Psychische Belastungen müssen in den vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden. In der betrieblichen Praxis können Interessenvertretungen die Gestaltung menschengerechter Arbeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmen.

In der modernen Arbeitswelt haben die psychischen Belastungen branchenübergreifend zugenommen. Die Beschäftigten sind einem steigenden Leistungsdruck ausgesetzt. Die Anforderungen an ihre Flexibilität werden immer größer. Das ist das eindeutige Ergebnis zahlreicher Studien der vergangenen Jahre. Für die Gesundheit der Beschäftigten bleibt das nicht ohne Folgen: Schlafstörungen, Erschöpfung bis hin zum "Burn-out", aber auch Muskel- und Skelett-Erkrankungen sind immer häufiger das Resultat arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastung.

Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die verschiedenen Belastungen bei der Arbeit zu erheben und negative Einflüsse auf die Gesundheit zu minimieren. Seit 2013 sind Arbeitgeber vom Gesetzgeber ausdrücklich dazu verpflichtet, auch psychische Belastungsfaktoren in die vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen aufzunehmen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung in der betrieblichen Praxis ist aus Arbeitnehmersicht jedoch noch immer unzureichend. 

Unterstützung für die Interessenvertretung 

Für die Mitbestimmung im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine gut informierte und engagierte Interessenvertretung vonnöten. Um ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Gestaltung gesunder Arbeit optimal zu nutzen, bietet die Arbeitnehmerkammer ein breites Unterstützungs- und Beratungsangebot an für Betriebs- und Personalräte an. Einen ersten Überblick liefert außerdem unser Infoblatt "Psychische Belastungen" (PDF).

Folgende Fragen sind bei der Gefährdungsbeurteilung wichtig: 

  • Was sind psychische Belastungen bei der Arbeit?
  • Wie lassen sie sich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung identifizieren?
  • Welche gesetzlichen Pflichten hat der Arbeitgeber beim Aufbau des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?
  • Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Interessenvertretung bei der Mitgestaltung des betrieblichen Gesundheitsschutzes?
  • Wie lässt sich das Thema im Betrieb einbringen?

Tipps für die Praxis

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt?

Schreibt ein Gesetz oder eine Verordnung dem Arbeitgeber vor, dass er Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergreifen muss, aber nicht wie, kommt die Mitbestimmung ins Spiel.

  • Informationsrecht: Wo ein Betriebs- oder Personalrat mitbestimmen soll, muss er natürlich auch über die nötigen Informationen verfügen. Was banal klingt, gestaltet sich in der Praxis schwierig. Die Interessenvertretung wird häufig über Arbeitsschutzmaßnahmen nicht in Kenntnis gesetzt, geschweige denn zur Beratung hinzugezogen. Hier sollte der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die erforderlichen Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen.
  • Initiativantrag: Das Initiativrecht erlaubt es der Interessenvertretung, ihrerseits Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beantragen. Mit einem Initiativantrag muss der Arbeitgeber sich in einer gesetzten Frist auseinandersetzen. Kommt es zwischen beiden Parteien zu keiner Einigung, kann auch hier eine Einigungsstelle angerufen werden. Die Interessenvertretung muss also nicht warten, bis der Arbeitgeber etwas zur Mitbestimmung vorlegt, sondern kann ihrerseits das Thema wirksam vorantreiben.
  • Betriebsvereinbarung: In einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verständigen sich Interessenvertretung und Arbeitgeber auf die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen. So können sie zum Beispiel festlegen, nach welchem Verfahren die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wann oder unter welchen Bedingungen sie zu wiederholen ist und wie das Verfahren evaluiert und dokumentiert wird. Beide Parteien können aber auch gleich die Arbeitsschutzorganisation ins Auge fassen und sich auf die Einrichtung eines paritätischen Steuerkreises verständigen. In diesem Gremium beraten beide Parteien über die Arbeitsschutzmaßnahmen, planen die Prozesse und kontrollieren die Umsetzung. Der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung fällt unter die erzwingbare Mitbestimmung der Interessenvertretung.
  • Interner und externer Sachverstand: Interessenvertretungen sind gut beraten, alle verfügbaren Wissensquellen anzuzapfen. Dabei kann es sich um Expertinnen und Experten im Betrieb handeln (Betriebsärztinnen und –ärzte sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit) oder von außen, beispielsweise von der Arbeitnehmerkammer Bremen. Auch bezüglich der Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber haben Interessenvertretungen das Recht, juristischen Sachverstand hinzuzuziehen.
  • Einigungsstelle: Im Konfliktfall, wenn sich Interessenvertretung und Arbeitgeberseite auf die Ausgestaltung von Maßnahmen nicht einigen, können beide Seiten eine Einigungsstelle anrufen und dort weiter verhandeln. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt schließlich die Einigung der beiden Parteien und macht ihnen verbindliche Vorgaben und auch Fristen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Argumentationshilfe

"Auf einmal haben alle psychische Belastungen! Das ist doch wieder so ein Mode-Thema!"

So wenig es radioaktive Strahlung erst seit der Erfindung des Geigerzählers gibt, so wenig stimmt es, dass psychische Belastung deshalb auftreten, weil man nach ihnen sucht. Und Beschäftigte sind nicht deshalb gestresst, weil sie sensibler auf sich achten. Stressfaktoren können ganz individuelle Auswirkung haben und jede bzw. jeder mag einen anderen Umgang damit finden. Das ändert aber nichts daran, dass sie Einflüssen der Arbeit ausgesetzt sind und die sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass sie auch für den oder die Einzelne menschengerecht gestaltet sind.  

"Das Unternehmen ist nicht für die privaten Probleme der Leute zuständig!"

Das ist zweifelsohne richtig! Beim Thema Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen geht es allerdings nicht um die Beurteilung der Beschäftigten, sondern um die Untersuchung gesundheitsgefährdender Einflüsse bei der und durch die Arbeit. Und weil die Psyche ebenso wie die Physis untrennbar mit dem Menschen verbunden ist, muss auch ermittelt werden, ob die Arbeit sich negativ auf die geistige und körperliche Gesundheit auswirkt.  

"Häufig bringen die Beschäftigten ihre privaten Probleme mit zur Arbeit."

Ein Trauerfall in der Familie, ein Streit in der Beziehung oder die Sorge um das finanzielle Auskommen sind  während der Arbeit nicht einfach vergessen. Die Psyche ist wie jedes Organ keine Sache, die am Werkstor abgeben oder einfach ausgeschaltet werden kann.  Aber machen wir mal die Gegenprobe: wie viele betrieblichen Sorgen nehmen die Beschäftigten mit nach Hause? Hohe Krankenstände und dadurch verursachte Mehrbelastung, Arbeitsverdichtung und Termindruck, steigende Erwartungen an die Erreichbarkeit an Feierabenden und Wochenenden, oder auch ein angespanntes Betriebsklima - all dies sind belastende Momente der Arbeit und die fallen sehr wohl in den Bereich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

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Dr. Dennis Wernstedt
Berater Mitbestimmung und Technologieberatung

(Arbeits- und Gesundheitsschutz)
Bürgerstraße 1, 2. Etage
28195 Bremen

Tel.: 0421/36301-949
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