- Mehrarbeit ist nach wie vor verboten. Die Arbeitszeit darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten. Diese Vorgabe lässt sich auch auf Teilzeitarbeit anwenden.
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht einer schwangeren oder stillenden Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu.
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist verboten. Unter diesen Voraussetzungen ist nun jedoch – unabhängig von der Branche – eine Beschäftigung bis 22 Uhr auf Antrag des Arbeitgebers beim Gewerbeaufsichtsamt möglich: Vorlage der ausdrücklichen (schriftlichen!) Bereitschaft der Frau, eines ärztlichen Attests der Unbedenklichkeit sowie der Nachweis, dass eine unverantwortbare Gefährdung der Frau durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
- Entsprechendes gilt auch für Auszubildende, wenn die Arbeit am Abend zu Ausbildungszwecken erforderlich ist. Hier ist allerdings weder ein ärztliches Attest noch ein Antrag bei der Gewerbeaufsicht erforderlich.
- Sonn- und Feiertagsarbeit ist – ohne Antragsverfahren – zulässig in Betrieben, in denen nach § 10 Arbeitszeitgesetz an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Auch hier gelten Voraussetzungen für den Einsatz Schwangerer und Stillender: die Frau muss sich ausdrücklich bereit erklären, eine unverantwortbare Gefährdung ist auszuschließen und im Anschluss an eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden steht der Frau ein Ersatzruhetag zu. Die Regelung ist für Auszubildende gleich.
- Die Bereitschaft zur Arbeit am Abend oder am Sonn- und Feiertag kann von der betroffenen Frau jederzeit widerrufen werden.
Stillen und Beruf
Immer mehr Frauen kehren bald nach der Geburt ihres Kindes zurück in den Beruf. Oft stellt sich für sie die Frage, wie sie das Stillen mit ihrer Berufstätigkeit verbinden können. Muttermilch ist die ideale Ernährung für Babys und Kleinkinder. Stillen wird von der Weltgesundheitsorganisation weltweit empfohlen: Es fördert eine gesunde Entwicklung, schützt Mutter und Kind vor Erkrankungen und unterstützt eine stabile Bindung zwischen Mutter und Kind. Nachweislich haben Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen, weniger Fehltage.
Auch Maßnahmen, die das Stillen am Arbeitsplatz erleichtern, zählen zum Mutterschutz. Laut Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber im ersten Jahr nach der Entbindung Stillpausen einräumen. Wie die gesetzlichen Stillzeiten im einzelnen Fall ausgestaltet werden, sollten der Arbeitgeber und die schwangere Arbeitnehmerin frühzeitig abstimmen. Damit die Mutter ihr Kind stillen oder die Muttermilch abpumpen kann, muss der Betrieb gemäß Arbeitsstättenverordnung (ASR A4.2, Nr. 6) geeignete Räume vorhalten.
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